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Deutsches Patent- und Markenamt

 

Glossar

In diesem Stichwortverzeichnis werden in alphabetischer Reihenfolge einige wichtige Begriffe und stehende Ausdrücke aus dem Patentbereich erläutert.

DEPATIS

Datenbank für Patentliteratur des DPMA. Sie ist über das Internet unter https://depatisnet.dpma.de auch für die Öffentlichkeit aufrufbar. Recherchen zu einem gewünschten Thema sind somit auch im Vorfeld einer Anmeldung für jedermann bequem von seinem Privatrechner aus möglich.

DEPATISnet

Online-Portal der Datenbank für Patentliteratur des DPMA "DEPATIS". Sie ist für jedermann über das Internet zu Recherchezwecken zugänglich (https://depatisnet.dpma.de).

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DPMA

Abkürzung für die offizielle Bezeichnung "Deutsches Patent- und Markenamt". Das DPMA ist eine Bundesoberbehörde, die dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nachgeordnet ist. Es ist die Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland.

Gebrauchsmuster

Oftmals auch "kleines Patent" genannt. Schutzrecht für eine Erfindung, das man für eine Erfindung ohne Prüfung durch einen Fachgutachter des DPMA (den so genannten Patentprüfer) beantragen kann.

Außer in Deutschland gibt es dieses nur in wenigen Ländern wie z.B. Japan, nicht aber in den USA, Frankreich oder Großbritannien. Es wird vom DPMA innerhalb weniger Monate nach der Anmeldung publiziert, also nicht erst nach 18 Monaten wie in einem Patentverfahren.

Es kann unter denselben Bedingungen wie ein Patent bis zu 10 Jahre in Kraft bleiben (§23 GebrMG). In dieser Zeit fallen wie beim Patent jährliche Gebühren an. Im dreigliedrigen Code "DE ? Nummer ? Schriftart" wird es mit der Schlusskennung "U1" versehen.

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Länderkürzel

Patentliteratur wird immer mit einem Länderkürzel versehen, damit sich einfach nachvollziehen lässt, aus welchem Land die Veröffentlichung stammt.

Die nach wichtigsten Kürzel sind in alphabetischer Reihenfolge:

CH = Schweiz
DD = Ehemalige DDR
DE = BRD und wiedervereinigtes Deutschland
EP = Europäisches Patentamt (Europäisches Patentübereinkommen)
ES = Spanien
FR = Frankreich
GB = Großbritannien
IT = Italien
JP = Japan
US = Vereinigte Staaten von Amerika
WO = WIPO (World Intellectual Property Organisation, Genf)

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Offenlegungsschrift

Offenlegungsschriften aus Deutschland erkennt man an der Endkennung "A1" im dreigliedrigen Code (DE + Nummer + Schriftart). In früheren Jahrzehnten wurde der Begriff noch explizit auf die Schrift mit aufgedruckt.

Jede Idee, die beim DPMA angemeldet wird, muss laut dem Patentgesetz spätestens nach 18 Monaten veröffentlicht (im Fachjargon "offengelegt") werden. Dies dient der Information der Öffentlichkeit.

Bis zum Jahre 2004 wurden die für die Veröffentlichung bestimmten Unterlagen aus einem Patentverfahren - die Beschreibung, die technischen Zeichnungen und die Ansprüche, die enthalten, was ein Anmelder ursprünglich patentiert haben will - als sog. "Offenlegungsschrift" gedruckt und im Patentblatt veröffentlicht.

Seit 2004 wird das Patentblatt nur noch in digitaler Form im DPMAregister publiziert.

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Patent

Wenn ein Anmelder eine Idee schriftlich beim DPMA einreicht, kann er die Prüfung beantragen, ob die Idee patentfähig ist. Dafür hat er ab dem Tag der Anmeldung bis zu 7 Jahre Zeit. Was in diesem Zusammenhang beachtet werden muss, ist der Seite Prüfungsantrag stellen zu entnehmen.

Nachdem ein Prüfungsantrag gestellt wurde, wird durch einen Fachgutachter (Patentprüfer) des DPMA festgestellt, ob die Idee die notwendigen Voraussetzungen für ein Patent erfüllt.

Patente können gerechnet vom Tag, an dem die Idee beim DPMA angemeldet worden ist, bis maximal 20 Jahre gültig sein. Dafür muss der Anmelder jährlich Gebühren für das Patent bezahlen. Unterlässt er dies, so erlischt das Patent und jedermann kann es auch gewerblich für sich nutzen. Dies gilt auch, wenn das Patent nach 20 Jahren ausläuft.

Patentschrift

Wurde ein Patent-Prüfungsverfahren beantragt und hat das Fachgutachten eines Patentprüfers ergeben, dass ein Patent erteilt werden kann, so wird eine "Patentschrift" im Patentblatt veröffentlicht (vergleiche "Offenlegungsschrift").

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Schriftarten der Patentliteratur

Man unterscheidet in Deutschland drei Arten, wie Patentbegehren veröffentlicht werden, je nach dem Verfahrensstand und dem Typ des Patentbegehrens. Die Kopfzeile einer aktuellen Veröffentlichung wird in Deutschland vom Länderkürzel "DE", von der Nummer des Patentbegehrens und dem Typenkürzel bestimmt (DE + Nummer + Schrifttyp):

Offenlegungsschrift = A1
Patentschrift = B oder C + eine Zahl
Gebrauchsmuster = U1

z.B. DE 199 99 99 C2 = Patentschrift aus Deutschland

Dieser Code hat sich über die Jahre häufig geändert, so dass sich bei alten Veröffentlichungen nach dem Länderkürzel DE und vor der Nummer zur Erläuterung GM für Gebrauchsmuster, PS für Patentschrift und OS für Offenlegungsschrift findet.